181.13
CH-ZH
Art. 88b : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 88b
9 1 Um gemäss § 6 die Rechnung einer zusammengeschlos- Entschuldungs-
senen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammen- beitrag
schluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerich-
tet werden.
2 Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die
zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt,
namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch
auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Aus-
zahlung des Beitrags.