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Art. 88b : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 88b

9 1 Um gemäss § 6 die Rechnung einer zusammengeschlos- Entschuldungs-

senen Kirchgemeinde auszugleichen, kann dieser für am Zusammen- beitrag

schluss beteiligte Kirchgemeinden ein Entschuldungsbeitrag ausgerich-

tet werden.

2 Beiträge gemäss Abs. 1 können zurückgefordert werden, wenn die

zusammengeschlossene Kirchgemeinde zu neuem Vermögen kommt,

namentlich durch die Veräusserung von Liegenschaften. Der Anspruch

auf Rückforderung verjährt mit Ablauf von zehn Jahren seit der Aus-

zahlung des Beitrags.

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