181.13
CH-ZH
Art. 88 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 88
10 Der Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann mit Bei- Voraus-
trägen unterstützt werden, wenn dadurch eine zweckmässig abgegrenzte setzungen
Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemein-
den und der Landeskirche berücksichtigt werden.