Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 88 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 88

10 Der Zusammenschluss von Kirchgemeinden kann mit Bei- Voraus-

trägen unterstützt werden, wenn dadurch eine zweckmässig abgegrenzte setzungen

Kirchgemeinde entsteht sowie die Interessen der übrigen Kirchgemein-

den und der Landeskirche berücksichtigt werden.

← Art. 87b Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 88a →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →