181.13
CH-ZH
Art. 87b : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87b
9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes sind sub-
sidiär anwendbar auf
a. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landes-
kirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbei-
trägen gemäss § 88 b,
b. die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und
auf Rückforderungen.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13
B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse