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181.13 CH-ZH

Art. 87b : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87b

9 Die Bestimmungen des Staatsbeitragsgesetzes sind sub-

sidiär anwendbar auf

a. den Widerruf und die Rückforderung von Beiträgen der Landes-

kirche, ausgenommen die Rückforderung von Entschuldungsbei-

trägen gemäss § 88 b,

b. die Verjährung von Ansprüchen auf Beiträge der Landeskirche und

auf Rückforderungen.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

B. Beiträge an Gemeindezusammenschlüsse

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