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Art. 87a : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87a

Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun-

gen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wich-

tige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von ein-

zelnen Auflagen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die

Rückforderung ausgerichteter Beiträge.

c. Widerruf,

Rückforderung,

Verjährung

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