181.13
CH-ZH
Art. 87a : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87a
Der Kirchenrat kann, wenn die Auflagen und Bedingun-
gen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c nicht mehr erfüllt sind oder andere wich-
tige Gründe vorliegen, Zweckänderungen bewilligen oder von ein-
zelnen Auflagen und Bedingungen befreien. Vorbehalten bleibt die
Rückforderung ausgerichteter Beiträge.
c. Widerruf,
Rückforderung,
Verjährung