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Art. 87 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 87

10 1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck ent-

sprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ge-

mäss § 85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.

2 Die Zweckbindung gemäss § 85 Abs. 1 lit. c dauert längstens

20 Jahre seit der Auszahlung gemäss § 86 a Abs. 1.

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