181.13
CH-ZH
Art. 87 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 87
10 1 Die Beiträge der Landeskirche sind ihrem Zweck ent-
sprechend sowie unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen ge-
mäss § 85 Abs. 1 lit. c zu verwenden.
2 Die Zweckbindung gemäss § 85 Abs. 1 lit. c dauert längstens
20 Jahre seit der Auszahlung gemäss § 86 a Abs. 1.