181.13
CH-ZH
Art. 86a : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 86a
9 1 Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald
die Berechnungsgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin-
gungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85
Abs. 2 erfüllt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen ande-
ren Zeitpunkt festlegen.
2 Beiträge der Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgeleg-
ten Mindestbeträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt.
3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung
von Beiträgen der Landeskirche.