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Art. 86a : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 86a

9 1 Beiträge der Landeskirche werden ausbezahlt, sobald

die Berechnungsgrundlagen vorliegen sowie die Auflagen und Bedin-

gungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraussetzungen gemäss § 85

Abs. 2 erfüllt sind. Der Kirchenrat kann für die Auszahlung einen ande-

ren Zeitpunkt festlegen.

2 Beiträge der Landeskirche, welche die vom Kirchenrat festgeleg-

ten Mindestbeträge nicht erreichen, werden nicht ausbezahlt.

3 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Teilzahlung

von Beiträgen der Landeskirche.

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