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Art. 86 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 86

10 1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verwei-

gert, wenn

a. Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraus-

setzungen gemäss § 85 Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstän-

dig erfüllt sind,

b. sie die Aufwendungen übersteigen.

2 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezü-

gerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne

deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.

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