181.13
CH-ZH
Art. 86 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 86
10 1 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt oder verwei-
gert, wenn
a. Auflagen und Bedingungen gemäss § 85 Abs. 1 lit. c und die Voraus-
setzungen gemäss § 85 Abs. 2 nicht, nicht mehr oder nicht vollstän-
dig erfüllt sind,
b. sie die Aufwendungen übersteigen.
2 Beiträge der Landeskirche werden gekürzt, wenn Beitragsbezü-
gerinnen und -bezüger vor dem Entscheid der zuständigen Stelle ohne
deren Ermächtigung finanzielle Verpflichtungen eingegangen sind.