Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 85 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 85

10 1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der

Landeskirche hält insbesondere fest

a. die Rechtsgrundlage,

b. die Berechnungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag

und die Geltungsdauer,

c. Bedingungen und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen

Verwendung des Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung,

d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch

aussteht.

2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbeson-

dere davon abhängig gemacht werden, dass

a. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen

gemäss Abs. 1 lit. c besteht,

b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,

c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern voll-

umfänglich geltend gemacht werden,

d. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfül-

lung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer

oder wirtschaftlicher ist.

1.1.18-99

19

181.13

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

c. Kürzung und

Verweigerung

d. Auszahlung

Sicherung des

Beitragszwecks

a. Zweck-

bindung

b. Befreiung

← Art. 84 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 86 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →