Art. 85 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 85
10 1 Der Entscheid über die Ausrichtung eines Beitrags der
Landeskirche hält insbesondere fest
a. die Rechtsgrundlage,
b. die Berechnungsgrundlagen, die Berechnung, den Höchstbetrag
und die Geltungsdauer,
c. Bedingungen und Auflagen, namentlich zur bestimmungsgemässen
Verwendung des Beitrags und zur Dauer einer Zweckbindung,
d. einen entsprechenden Vorbehalt, soweit die Kreditbewilligung noch
aussteht.
2 Die Ausrichtung eines Beitrags der Landeskirche kann insbeson-
dere davon abhängig gemacht werden, dass
a. Gewähr hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen
gemäss Abs. 1 lit. c besteht,
b. zumutbare Eigenleistungen erbracht werden,
c. Beiträge Dritter von den Beitragsbezügerinnen und -bezügern voll-
umfänglich geltend gemacht werden,
d. Kirchgemeinden miteinander zusammenarbeiten, wenn die Erfül-
lung einer Aufgabe durch mehrere Kirchgemeinden wirksamer
oder wirtschaftlicher ist.
1.1.18-99
19
181.13
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
c. Kürzung und
Verweigerung
d. Auszahlung
Sicherung des
Beitragszwecks
a. Zweck-
bindung
b. Befreiung