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Art. 84 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 84

10 1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt

voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unter-

lagen vorliegt.

2 Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Ver-

längerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung

nachzuweisen.

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