181.13
CH-ZH
Art. 84 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 84
10 1 Die Ausrichtung von Beiträgen der Landeskirche setzt
voraus, dass ein schriftliches Gesuch mit den erforderlichen Unter-
lagen vorliegt.
2 Bei befristeter Beitragsberechtigung ist mit dem Gesuch um Ver-
längerung die Zweckmässigkeit der weiteren Beitragsberechtigung
nachzuweisen.