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Art. 83 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 83

10 1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche wer-

den längstens während dreier Jahre ausgerichtet.

2 Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren

ausgerichtet, so werden sie im Budget der Landeskirche gesondert aus-

gewiesen.

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