181.13
CH-ZH
Art. 83 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 83
10 1 Jährlich wiederkehrende Beiträge der Landeskirche wer-
den längstens während dreier Jahre ausgerichtet.
2 Werden Beiträge gemäss Abs. 1 während mehr als drei Jahren
ausgerichtet, so werden sie im Budget der Landeskirche gesondert aus-
gewiesen.