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Art. 82 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 82

10 1 Beiträge der Landeskirche werden höchstens im Rahmen

der bewilligten Kredite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bei-

tragsbezügerinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landes-

kirchlichen Interesses ausgerichtet.

2 Aufwendungen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden

bei der Beitragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie

für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung er-

forderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige

Leistungen nicht übersteigen.

3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.

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