181.13
CH-ZH
Art. 82 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 82
10 1 Beiträge der Landeskirche werden höchstens im Rahmen
der bewilligten Kredite nach der finanziellen Leistungsfähigkeit der Bei-
tragsbezügerinnen und -bezüger sowie nach dem Ausmass des landes-
kirchlichen Interesses ausgerichtet.
2 Aufwendungen der Beitragsbezügerinnen und -bezüger werden
bei der Beitragsbemessung angerechnet, soweit sie nachhaltig sowie
für die wirksame, wirtschaftliche und sparsame Aufgabenerfüllung er-
forderlich sind und den Aufwand der Landeskirche für gleichartige
Leistungen nicht übersteigen.
3 An Investitionen wird in der Regel ein fester Betrag ausgerichtet.