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CH-ZH
Art. 81 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 81
10 1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unter-
stützung oder Erhaltung von Leistungen im landeskirchlichen Inte-
resse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.
2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn
a. der Subventionszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass fest-
gelegt sind,
b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleis-
tet werden,
c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und
Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rech-
nungsjahr erfolgen.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche