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Art. 81 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 81

10 1 Subventionen sind Beiträge der Landeskirche zur Unter-

stützung oder Erhaltung von Leistungen im landeskirchlichen Inte-

resse, auf die kein gesetzlicher Anspruch besteht.

2 Subventionen gelten als gebundene Ausgaben, wenn

a. der Subventionszweck und der Höchstsatz durch einen Erlass fest-

gelegt sind,

b. sie aus einem in einem Erlass vorgesehenen Rahmenkredit geleis-

tet werden,

c. ein Erlass die Bewilligung durch einen Budgetkredit vorsieht und

Zusicherung, Abwicklung sowie Auszahlung im gleichen Rech-

nungsjahr erfolgen.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

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