181.13
CH-ZH
Art. 80 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 80
10 1 Kostenanteile sind Beiträge der Landeskirche, auf die ein
Erlass einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus einem Erlass
ergibt.
2 Kostenanteile sind gebundene Ausgaben.