181.13
CH-ZH
Art. 8 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 8
10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungs-
Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesent- legung
lichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,
der Fortführung und der Bruttoverbuchung.
2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und
Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der
Periode ihrer Verursachung erfasst.
3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung das anzu-
wendende Regelwerk
a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,
b. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,
c. für die Gesamtrechnung gemäss § 22.