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Art. 8 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 8

10 1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche folgen in der Rechnungs-

Rechnungslegung den Grundsätzen der Verständlichkeit, der Wesent- legung

lichkeit, der Zuverlässigkeit, der Vergleichbarkeit, der Vollständigkeit,

der Fortführung und der Bruttoverbuchung.

2 Die Rechnung gibt die tatsächliche Vermögens-, Finanz- und

Ertragslage wieder. Alle Aufwendungen und Erträge werden in der

Periode ihrer Verursachung erfasst.

3 Der Kirchenrat bezeichnet in der Vollzugsverordnung das anzu-

wendende Regelwerk

a. für die Rechnungslegung der Kirchgemeinden,

b. für die Rechnungslegung der Zentralkasse,

c. für die Gesamtrechnung gemäss § 22.

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