181.13
CH-ZH
Art. 79 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 79
10 1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geld-
werte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen
Interesse.
2 Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie
sind nicht oder nur bedingt rückforderbar.