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Art. 79 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 79

10 1 Beiträge der Landeskirche sind zweckgebundene geld-

werte Leistungen für die Erfüllung von Aufgaben im landeskirchlichen

Interesse.

2 Sie werden als Kostenanteile oder Subventionen ausgerichtet. Sie

sind nicht oder nur bedingt rückforderbar.

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