181.13
CH-ZH
Art. 78 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 78
10 1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirch-
gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teil-
weise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht
beanspruchten Betrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten.
2 Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künf-
tigen Leistungen aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordent-
lichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der
Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.
Rückerstattung
Begriffe
a. Beiträge
b. Kostenanteile
c. Subventionen
7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche10
A. Grundlagen