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Art. 78 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 78

10 1 Zeigt sich aufgrund der Jahresrechnung, dass eine Kirch-

gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich nicht oder nur teil-

weise ausgeschöpft hat, so verpflichtet der Kirchenrat diese, den nicht

beanspruchten Betrag an den Finanzausgleich zurückzuerstatten.

2 Der Kirchenrat kann den zurückzuerstattenden Betrag mit künf-

tigen Leistungen aus dem Finanzausgleich verrechnen. In ausserordent-

lichen Fällen kann er zwecks Verbesserung der finanziellen Lage der

Kirchgemeinde auf eine Rückerstattung verzichten.

Rückerstattung

Begriffe

a. Beiträge

b. Kostenanteile

c. Subventionen

7. Abschnitt: Beiträge der Landeskirche10

A. Grundlagen

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