Art. 77 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 77
10 1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurück- Bemessung
liegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr
die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirch-
gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende
Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kenn-
zahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstel-
lenden Kirchgemeinde.
2 Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich
beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvor-
haben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichs-
berechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen
Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung
oder das Kirchgemeindeparlament einzuholen.
1.1.18-99
17
181.13
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
3 Keine Leistungen aus dem Finanzausgleich werden ausgerichtet für
a. Einlagen in Spezialfinanzierungen,
b. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des
Kirchenrates vorliegt,
c. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.