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181.13 CH-ZH

Art. 77 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 77

10 1 Der Kirchenrat prüft aufgrund der Rechnung des zurück- Bemessung

liegenden Rechnungsjahres und des Budgets für das kommende Jahr

die budgetierten Erträge und Aufwendungen und legt für jede Kirch-

gemeinde die Leistungen aus dem Finanzausgleich für das kommende

Jahr fest. Er berücksichtigt dabei vergleichsweise entsprechende Kenn-

zahlen anderer Kirchgemeinden und das Eigenkapital der gesuchstel-

lenden Kirchgemeinde.

2 Kirchgemeinden, die bereits Leistungen aus dem Finanzausgleich

beziehen oder die durch die Schaffung neuer Stellen, durch Bauvor-

haben oder durch Inangriffnahme ähnlicher Vorhaben finanzausgleichs-

berechtigt würden, haben die Zustimmung des Kirchenrates zu solchen

Vorhaben vor dem Kreditantrag an die Kirchgemeindeversammlung

oder das Kirchgemeindeparlament einzuholen.

1.1.18-99

17

181.13

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

3 Keine Leistungen aus dem Finanzausgleich werden ausgerichtet für

a. Einlagen in Spezialfinanzierungen,

b. ausserordentliche Aufwendungen, für die keine Zustimmung des

Kirchenrates vorliegt,

c. Aufwendungen, die anderweitig finanziert werden können.

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