181.13
CH-ZH
Art. 76 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 76
10 Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen Gesuch
aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindes-
tens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann
weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.