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Art. 76 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 76

10 Die Kirchgemeinden legen ihrem Gesuch um Leistungen Gesuch

aus dem Finanzausgleich die erforderlichen Unterlagen bei, mindes-

tens aber die Jahresrechnung und das Budget. Der Kirchenrat kann

weitere Unterlagen und Nachweise verlangen.

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