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Art. 75 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 75

10 1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei Bezugs-

oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der berechtigung

Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem

Finanzausgleich beantragen.

2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanz-

ausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren,

der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen

Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.

3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des lau-

fenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzaus-

gleich im kommenden Jahr.

4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung

des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.

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