181.13
CH-ZH
Art. 75 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 75
10 1 Kirchgemeinden, die einen Steuerfuss benötigen, der drei Bezugs-
oder mehr Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen Mittel der berechtigung
Kirchensteuerfüsse liegt, können beim Kirchenrat Leistungen aus dem
Finanzausgleich beantragen.
2 Sie können Ausgaben, die durch die Leistungen aus dem Finanz-
ausgleich nicht gedeckt werden, durch einen Steuerfuss finanzieren,
der mehr als drei Prozentpunkte über dem gewogenen kantonalen
Mittel der Kirchensteuerfüsse liegt.
3 Das gewogene kantonale Mittel der Kirchensteuerfüsse des lau-
fenden Jahres ist massgebend für die Leistungen aus dem Finanzaus-
gleich im kommenden Jahr.
4 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung die Berechnung
des gewogenen kantonalen Mittels der Kirchensteuerfüsse.