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181.13 CH-ZH

Art. 74 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 74

10 1 Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den

Finanzausgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen

Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchen-

steuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kür-

zung ihres Beitrags ersuchen.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

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2 Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich da-

raus ergebende Steuerfuss § 4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die

erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung

und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.

3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht

kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid

insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchge-

meinde, des Finanzausgleichs und der Landeskirche.

C. Leistungen aus dem Finanzausgleich 10

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