Art. 74 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 74
10 1 Kirchgemeinden, die zur Finanzierung des Beitrags an den
Finanzausgleich einen Steuerfuss erheben müssen, der mehr als einen
Prozentpunkt über dem gewogenen kantonalen Mittel der Kirchen-
steuerfüsse liegt, können den Kirchenrat um eine angemessene Kür-
zung ihres Beitrags ersuchen.
16
Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
181.13
2 Sie haben glaubhaft zu machen, dass ihr Budget und der sich da-
raus ergebende Steuerfuss § 4 entsprechen. Sie legen ihrem Gesuch die
erforderlichen Unterlagen bei, mindestens aber die Jahresrechnung
und das Budget. Der Kirchenrat kann weitere Nachweise verlangen.
3 Auf eine Kürzung des Beitrags an den Finanzausgleich besteht
kein Anspruch. Der Kirchenrat berücksichtigt bei seinem Entscheid
insbesondere die finanzielle Situation der gesuchstellenden Kirchge-
meinde, des Finanzausgleichs und der Landeskirche.
C. Leistungen aus dem Finanzausgleich 10