181.13
CH-ZH
Art. 73 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 73
1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirch-
gemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro
Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multi-
pliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der
Kirchgemeindemitglieder.
2 Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz so fest, dass
die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich aus-
geglichen sind.10