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Art. 73 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 73

1 Der Betrag der Steuerkraftabschöpfung einer Kirch-

gemeinde ergibt sich aus der Differenz zwischen ihrer Steuerkraft pro

Mitglied und dem kantonalen Mittel der Kirchgemeinden, multi-

pliziert je mit dem Steuerkraftabschöpfungssatz und der Anzahl der

Kirchgemeindemitglieder.

2 Der Kirchenrat legt den Steuerkraftabschöpfungssatz so fest, dass

die Beiträge an den und die Leistungen aus dem Finanzausgleich aus-

geglichen sind.10

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