181.13
CH-ZH
Art. 72 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 72
10 Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirch-
gemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a durch
deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder
der Kirchgemeinde dividiert.