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Art. 72 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 72

10 Zur Berechnung der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirch-

gemeinde wird deren Netto-Kirchensteuerertrag gemäss § 44 lit. a durch

deren Steuerfuss und dieses Ergebnis durch die Zahl der Mitglieder

der Kirchgemeinde dividiert.

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