181.13
CH-ZH
Art. 71 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 71
1 Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem
kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuer-
kraftabschöpfung.
2 Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwi-
schen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kan-
tonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.