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Art. 71 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 71

1 Kirchgemeinden, deren Steuerkraft pro Mitglied über dem

kantonalen Mittel der Kirchgemeinden liegt, unterliegen der Steuer-

kraftabschöpfung.

2 Die Steuerkraftabschöpfung schöpft einen Teil der Differenz zwi-

schen der Steuerkraft pro Mitglied einer Kirchgemeinde und dem kan-

tonalen Mittel der Kirchgemeinden ab.

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