181.13
CH-ZH
Art. 70 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 70
10 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbe-
sondere
a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirch-
gemeinden an den Finanzausgleich,
b. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,
c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanz-
ausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,
d. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,
e. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzaus-
gleich.
2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen
nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein
vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.
B. Steuerkraftabschöpfung