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Art. 70 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 70

10 1 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbe-

sondere

a. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Höhe des Beitrags der Kirch-

gemeinden an den Finanzausgleich,

b. die Fälligkeit der Beiträge an den Finanzausgleich,

c. den Zeitpunkt, an dem Gesuche um Leistungen aus dem Finanz-

ausgleich dem Kirchenrat spätestens einzureichen sind,

d. den Zeitpunkt des Entscheids über hängige Gesuche,

e. den Zeitpunkt der Auszahlung der Leistungen aus dem Finanzaus-

gleich.

2 Fällige Beiträge an den Finanzausgleich sind binnen zehn Tagen

nach Eintritt der Fälligkeit zu überweisen. Im Säumnisfall kann ein

vom Kirchenrat festgelegter Verzugszins erhoben werden.

B. Steuerkraftabschöpfung

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