181.13
CH-ZH
Art. 7 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 7
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Bud-
get für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leis-
tungen sowie deren Finanzierung fest.
2 Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beach-
ten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Voll-
ständigkeit.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
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