Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 7 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 7

1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche legen im Bud-

get für ein Kalenderjahr die zu erbringenden und die geplanten Leis-

tungen sowie deren Finanzierung fest.

2 Sie erstellen ihr Budget nach anerkannten Grundsätzen. Sie beach-

ten insbesondere die Grundsätze der Jährlichkeit, Klarheit und Voll-

ständigkeit.

2

Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

181.13

← Art. 6 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 8 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →