Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 68 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 68

10 1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft Grundsatz

leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanz-

ausgleich.

2 Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden

mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.

3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, ver-

waltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.

← Art. 67 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 69 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →