181.13
CH-ZH
Art. 68 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 68
10 1 Kirchgemeinden mit überdurchschnittlicher Steuerkraft Grundsatz
leisten im Rahmen der Steuerkraftabschöpfung Beiträge an den Finanz-
ausgleich.
2 Leistungen aus dem Finanzausgleich können an Kirchgemeinden
mit ungenügender finanzieller Leistungsfähigkeit ausgerichtet werden.
3 Der Kirchenrat erhebt die Beiträge bei den Kirchgemeinden, ver-
waltet den Finanzausgleich und bewilligt Leistungen aus diesem.