181.13
CH-ZH
Art. 67 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 67
Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung Unterhalt und
der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.
Verwaltung
6. Abschnitt: Finanzausgleich
A. Grundlagen