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Art. 67 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 67

Der Kirchenrat sorgt für den Unterhalt und die Verwaltung Unterhalt und

der im Eigentum der Landeskirche stehenden Liegenschaften.

Verwaltung

6. Abschnitt: Finanzausgleich

A. Grundlagen

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