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Art. 66 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 66

1 Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentral- Prüfung

kasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und

unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften

Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.

2 Die Finanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisions-

bericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zuge-

stellt.10

E. Liegenschaften

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