181.13
CH-ZH
Art. 66 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 66
1 Der Kirchenrat lässt die Jahresrechnungen der Zentral- Prüfung
kasse und der Fonds der Landeskirche durch eine fachkundige und
unabhängige Revisionsstelle prüfen. Er verabschiedet die geprüften
Jahresrechnungen zuhanden der Kirchensynode.
2 Die Finanzkommission der Kirchensynode erhält den Revisions-
bericht vorgängig zur Rechnungsabnahme der Kirchensynode zuge-
stellt.10
E. Liegenschaften