181.13
CH-ZH
Art. 65 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 65
10 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch c. Abschreibun-
dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungs- gen und Wert-
dauer berücksichtigt.
2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung für jede Anlage-
kategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungs-
grenze.
3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens wer-
den nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren
Regelwerks berichtigt.
minderungen