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Art. 65 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 65

10 1 Die Entwertung des Verwaltungsvermögens wird durch c. Abschreibun-

dessen planmässige Abschreibung über die angenommene Nutzungs- gen und Wert-

dauer berücksichtigt.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung für jede Anlage-

kategorie die angenommene Nutzungsdauer und die Aktivierungs-

grenze.

3 Wertminderungen auf Positionen des Verwaltungsvermögens wer-

den nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren

Regelwerks berichtigt.

minderungen

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