181.13
CH-ZH
Art. 64 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 64
10 1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanz-
vermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b
anwendbaren Regelwerks bewertet.
2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern.
Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert
festgelegt werden.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13