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181.13 CH-ZH

Art. 64 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 64

10 1 Positionen des Verwaltungsvermögens und des Finanz-

vermögens werden nach den Vorschriften des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b

anwendbaren Regelwerks bewertet.

2 Vermögenswerte sind zum Verkehrswert an Dritte zu veräussern.

Bei überwiegendem kirchlichem Interesse kann ein niedrigerer Wert

festgelegt werden.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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