181.13
CH-ZH
Art. 62 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 62
1 Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss § 8 Abs. 3 lit. b
anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10
2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-
tungsvermögen.
Grundsätze
a. Bilanzierung