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Art. 62 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 62

1 Die Jahresrechnung umfasst die vom gemäss § 8 Abs. 3 lit. b

anwendbaren Regelwerk vorgeschriebenen Bestandteile.10

2 Die Vermögenswerte werden gegliedert in Finanz- und Verwal-

tungsvermögen.

Grundsätze

a. Bilanzierung

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