181.13
CH-ZH
Art. 61 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 61
1 Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines
bewilligten Verpflichtungskredits.
2 Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende
Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge
Dritter eingegangen sind.
3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung
über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflich-
tungskredit zur Genehmigung.
D. Jahresrechnung
Elemente