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Art. 61 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 61

1 Der Kirchenrat beschliesst über die Verwendung eines

bewilligten Verpflichtungskredits.

2 Er rechnet einen Verpflichtungskredit ab, sobald das betreffende

Vorhaben oder Programm abgeschlossen ist und allfällige Beiträge

Dritter eingegangen sind.

3 Der Kirchenrat unterbreitet der Kirchensynode die Abrechnung

über einen von ihr mit besonderem Beschluss bewilligten Verpflich-

tungskredit zur Genehmigung.

D. Jahresrechnung

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