181.13
CH-ZH
Art. 60 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 60
Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht,
entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung
a. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag
der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss