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Art. 60 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 60

Wird ein bewilligter Verpflichtungskredit nicht beansprucht,

entscheidet über seine Kürzung oder Aufhebung

a. die Kirchensynode auf Antrag des Kirchenrates, sofern der Betrag

der Herabsetzung die Grenze des fakultativen Referendums gemäss

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