181.13
CH-ZH
Art. 6 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 6
1 Die Kirchgemeinden und die Landeskirche gleichen je ihre
Rechnungen mittelfristig aus.
2 Ausgaben sind auf ihre Notwendigkeit und Finanzierbarkeit zu
prüfen.