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Art. 59 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 59

1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha-

ben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leis-

tungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein

Zusatzkredit einzuholen.

2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt

sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kredit-

summe.

3 In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert

die Kirchensynode unverzüglich.

e. Kürzung und

Aufhebung

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