181.13
CH-ZH
Art. 59 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 59
1 Reicht ein Verpflichtungskredit nicht aus, um ein Vorha-
ben zu verwirklichen, so ist ein Entscheid zur Herabsetzung der Leis-
tungen oder vor dem Eingehen neuer finanzieller Verpflichtungen ein
Zusatzkredit einzuholen.
2 Die Zuständigkeit für die Bewilligung eines Zusatzkredits bestimmt
sich aufgrund der für das Vorhaben als Ganzes benötigten Kredit-
summe.
3 In dringenden Fällen entscheidet der Kirchenrat. Er informiert
die Kirchensynode unverzüglich.
e. Kürzung und
Aufhebung