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181.13 CH-ZH

Art. 58 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 58

1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen

a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,

b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben

und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des

Programms.

2 Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen-

kredits in einzelne Objektkredite.

1.1.18-99

13

c. Formen

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

d. Zusatzkredit

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