181.13
CH-ZH
Art. 58 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 58
1 Der Verpflichtungskredit wird beschlossen
a. bei einem Einzelvorhaben als Objektkredit,
b. bei einem Programm als Rahmenkredit für die gesamten Ausgaben
und als Objektkredite für die Ausgaben der einzelnen Teile des
Programms.
2 Der Kirchenrat entscheidet über die Aufteilung eines Rahmen-
kredits in einzelne Objektkredite.
1.1.18-99
13
c. Formen
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
d. Zusatzkredit