181.13
CH-ZH
Art. 57 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 57
1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach- b. Ausgestaltung
lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig
bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.
2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und
Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechts-
kräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finan-
zieller Beiträge bewilligt wird.
3 Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich
die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.