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Art. 57 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 57

1 Ausgaben für ein bestimmtes Vorhaben, die in einem sach- b. Ausgestaltung

lichen und zeitlichen Zusammenhang stehen oder die sich gegenseitig

bedingen, sind in denselben Verpflichtungskredit aufzunehmen.

2 Der Verpflichtungskredit kann als Saldo zwischen Ausgaben und

Einnahmen beschlossen werden, wenn allfällige Beiträge Dritter rechts-

kräftig feststehen oder wenn er unter dem Vorbehalt bestimmter finan-

zieller Beiträge bewilligt wird.

3 Er kann eine Preisstandsklausel enthalten, gemäss welcher sich

die bewilligte Ausgabe der Teuerung anpasst.

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