181.13
CH-ZH
Art. 56 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 56
Der Verpflichtungskredit ist die Ermächtigung, für ein Verpflichtungs-
bestimmtes Vorhaben und bis zu einer bestimmten Summe finanzielle kredit
Verpflichtungen einzugehen. Er ist vor dem Eingehen von Verpflich- a. Begriff
tungen einzuholen.