181.13
CH-ZH
Art. 55 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 55
10 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch Gebundene und
einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Ent- neue Ausgaben
scheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zu-
ständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist
und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-
spielraum bleibt.
2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.
3 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen
Budgetkredit voraus.
4 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates
und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.
5 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden
getrennt bewilligt.