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Art. 55 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 55

10 1 Ausgaben gelten als gebunden, wenn der Kirchenrat durch Gebundene und

einen Rechtssatz, durch einen Rechtsmittelentscheid, durch den Ent- neue Ausgaben

scheid einer Aufsichtsbehörde oder durch frühere Beschlüsse der zu-

ständigen Behörden und Organe zu ihrer Vornahme verpflichtet ist

und ihm sachlich, zeitlich und örtlich kein erheblicher Entscheidungs-

spielraum bleibt.

2 Im Übrigen gelten Ausgaben als neu.

3 Neue Ausgaben setzen einen Verpflichtungskredit und einen

Budgetkredit voraus.

4 Gebundene Ausgaben setzen einen Beschluss des Kirchenrates

und, soweit die Ausgabe voraussehbar ist, einen Budgetkredit voraus.

5 Neue und gebundene Ausgaben für das gleiche Vorhaben werden

getrennt bewilligt.

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