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Art. 54 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 54

1 Die Ausgabenbefugnisse von Kirchensynode und Kirchen- Grundsatz

rat richten sich nach der Kirchenordnung und dieser Verordnung.

2 Der Kirchenrat regelt in der Vollzugsverordnung insbesondere

die Umschreibung der Ausgaben und die Berechnung der massgeben-

den Ausgabenhöhe.

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