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181.13 CH-ZH

Art. 53 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 53

10 1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mit-

tel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.

2 Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den

bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung

aus.

3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Ver-

mögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst wer-

den. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.

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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13

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