181.13
CH-ZH
Art. 53 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 53
10 1 Die Fonds der Landeskirche sind zweckgebundene Mit-
tel zur Finanzierung bestimmter kirchlicher Aufgaben.
2 Der Kirchenrat verwaltet die Fonds der Landeskirche gemäss den
bestehenden Zweckbestimmungen. Er weist sie in der Jahresrechnung
aus.
3 Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, können Ver-
mögen und Verpflichtungen der Fonds der Landeskirche verzinst wer-
den. Der Kirchenrat entscheidet über die Verzinsung.
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Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche 181.13
C. Ausgaben