181.13
CH-ZH
Art. 52 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 52
1 Kann ein Vorhaben innerhalb der Rechnungsperiode nicht
abgeschlossen werden, so können die im Budget dafür eingestellten,
noch nicht beanspruchten Mittel auf die neue Rechnung übertragen
werden. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten in der Vollzugsverord-
nung.
2 Übertragene Kredite dürfen nur für das ursprünglich vorgese-
hene Vorhaben verwendet werden. Wird dieses mit anderen Mitteln
finanziert oder nicht weiterverfolgt, verfällt die Kreditübertragung.