181.13
CH-ZH
Art. 51 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 51
1 Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilli-
gen:10
a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche
nachteilige Folgen hätte,
b. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,
c. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,
d. für Wertberichtigungen.
2 Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden
der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.
e.10 Kredit-
übertragung
Fonds