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Art. 51 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 51

1 Der Kirchenrat kann eine Kreditüberschreitung bewilli-

gen:10

a. bei dringlichen Vorhaben, wenn der Aufschub für die Landeskirche

nachteilige Folgen hätte,

b. wenn das übergeordnete Recht eine Ausgabe vorschreibt,

c. gestützt auf einen rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid,

d. für Wertberichtigungen.

2 Die vom Kirchenrat bewilligten Kreditüberschreitungen werden

der Kirchensynode in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht.

e.10 Kredit-

übertragung

Fonds

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