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Art. 50 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 50

Der Kirchenrat beantragt der Kirchensynode einen Nach-

tragskredit, wenn ein Budgetkredit nicht ausreicht und der Nachtrags-

kredit die Ausgabenbefugnisse des Kirchenrates gemäss Art. 221 Abs. 1

der Kirchenordnung überschreitet.

d. Kredit-

überschreitung

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