181.13
CH-ZH
Art. 5 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 5
1 Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche
bedarf einer Rechtsgrundlage.
2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:10
a. einem Rechtssatz,
b. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirch-
gemeindeversammlung, des Kirchgemeindeparlaments oder der
Kirchensynode,
c. einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,
d. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid.