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Art. 5 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 5

1 Jede Ausgabe der Kirchgemeinden und der Landeskirche

bedarf einer Rechtsgrundlage.

2 Die Rechtsgrundlage kann bestehen in:10

a. einem Rechtssatz,

b. einem Entscheid der Stimmberechtigten an der Urne, der Kirch-

gemeindeversammlung, des Kirchgemeindeparlaments oder der

Kirchensynode,

c. einem Beschluss der Kirchenpflege oder des Kirchenrates,

d. einem rechtskräftigen Rechtsmittelentscheid.

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