181.13
CH-ZH
Art. 49 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 49
1 Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnah- Budget
men und Ausgaben der Zentralkasse.
a. Grundsatz
1.1.18-99
11
181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche
2 Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.
3 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch-
tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung uner-
lässlichen Ausgaben zu tätigen.
b. Budgetkredit § 49 a.9 1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zent-
ralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum fest-
gelegten Betrag zu belasten.
2 Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.
c.10 Nachtrags-
kredit