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181.13 CH-ZH

Art. 49 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 49

1 Der Kirchenrat erstellt das jährliche Budget der Einnah- Budget

men und Ausgaben der Zentralkasse.

a. Grundsatz

1.1.18-99

11

181.13 Finanzverordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche

2 Die Kirchensynode setzt das Budget bis 31. Dezember fest.

3 Liegt am 1. Januar kein Budget vor, so ist der Kirchenrat ermäch-

tigt, die für die ordentliche und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung uner-

lässlichen Ausgaben zu tätigen.

b. Budgetkredit § 49 a.9 1 Der Budgetkredit ermächtigt den Kirchenrat, die Zent-

ralkasse der Landeskirche für ein bestimmtes Vorhaben bis zum fest-

gelegten Betrag zu belasten.

2 Budgetkredite werden mit der Festsetzung des Budgets bewilligt.

c.10 Nachtrags-

kredit

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