Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
181.13 CH-ZH

Art. 48 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (104 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

Art. 48

1 Der Kirchenrat verwaltet die Zentralkasse und die Fonds Grundsatz

im Eigenkapital der Landeskirche nach Massgabe dieser Verordnung,

der Vollzugsverordnung und des gemäss § 8 Abs. 3 lit. b anwendbaren

Regelwerks.10

2 Er achtet bei der Vermögensanlage auf eine ausreichende Liqui-

dität der Zentralkasse.

← Art. 47 Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich Art. 49 →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →