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Art. 47 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 47

1 Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Finanzplan

Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.

2 Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur

Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kir-

chensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des

Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentral-

kasse.

3 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und bean-

tragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der

mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.

B. Haushaltführung

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