181.13
CH-ZH
Art. 47 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 47
1 Der Kirchenrat legt der Verwendung und Verwaltung der Finanzplan
Mittel der Zentralkasse eine Finanzplanung zugrunde.
2 Er unterbreitet den Finanzplan der Kirchensynode jährlich zur
Kenntnisnahme. Diese erfolgt zusammen mit dem Entscheid der Kir-
chensynode über das Budget der Zentralkasse und die Festsetzung des
Beitragssatzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Zentral-
kasse.
3 Der Kirchenrat erstattet der Kirchensynode Bericht und bean-
tragt Massnahmen zur dauerhaften Senkung der Ausgaben, wenn der
mittelfristige Ausgleich der Rechnung der Zentralkasse gefährdet ist.
B. Haushaltführung