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Art. 46 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 46

Der Kirchenrat kann im Rahmen seiner Ausgabenbefug- Grundstücke

nisse gemäss Art. 221 Abs. 1 der Kirchenordnung? Grundstücke erwer-

ben oder veräussern.

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