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Art. 45 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich

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Art. 45

1 Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300000 Franken Darlehen

im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag

übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.

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