181.13
CH-ZH
Art. 45 : Finanzverordnung der Evangelischreformierten Landeskirche des Kantons Zürich
Art. 45
1 Der Kirchenrat kann bis zum Betrag von 300000 Franken Darlehen
im Einzelfall Darlehen aufnehmen. Über Darlehen, die diesen Betrag
übersteigen, entscheidet die Kirchensynode.
2 11